Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der GEZE-Gesellschaften

Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist:

1. Vertragsabschluss

1.1 Allen Vertragsabschlüssen mit GEZE liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder durch Lieferung zustande. GEZE ist nicht verpflichtet, Vertragsformblättern oder Geschäftsbedingungen von
Vertragspartnern ausdrücklich zu widersprechen, auch dann nicht, wenn in diesen Geschäftsbedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingungen für den Geschäftsabschluss genannt ist.
1.2 Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft, als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherungskosten.
2.2 GEZE ist berechtigt, die Bezahlung per Vorauskasse, rein netto zu verlangen. Ansonsten sind Rechnungen ab Rechnungsstellung / Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen netto zu bezahlen.
2.3 Schecks gelten erst mit Einlösung bzw. widerspruchsfreier Gutschrift als Zahlung und werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel werden nicht angenommen.
2.4 Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird dies seitens GEZE vermutet, so kann GEZE ab Kenntnis hiervon Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung dieses Verlangens verweigern. Bei Weigerung des Bestellers ist GEZE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
2.5 Die Abrechnung der Preise erfolgt direkt zwischen Besteller und GEZE. Sonstige Forderungen, die durch zusätzliche Arbeiten seitens GEZE Service bei der Inbetriebnahme entstehen, insbesondere Mehraufwendungen aufgrund fehlender Vorleistungen und Nachträge, hat die GEZE GmbH an die GEZE Service GmbH abgetreten, die diese Abtretung ausdrücklich angenommen hat. Die Abtretung ist
dem Besteller bekannt. Einwände gegen abgetretene Forderungen sind vom Besteller gegen die GEZE Service GmbH als ausführendes Unternehmen und Forderungsinhaberin zu richten.

3. Lieferzeit, Lieferverzug

3.1 Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Maßgebender Zeitpunkt ist, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, der Bereitstellungs- oder Versendezeitpunkt. Bei Lieferverzug hat der Besteller eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Liefert GEZE auch nach der vom Besteller gesetzten Nachfrist nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
3.2 Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers bei Lieferverzug richtet sich nach denen in Nummer 6 genannten Voraussetzungen. GEZE bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Die gelieferte Ware bleibt das Eigentum von GEZE bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, insbesondere auch bis zur Einlösung bzw. widerspruchsfreien Gutschrift sämtlicher in Zahlung gegebener Schecks. Soweit der Wert aller GEZE zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird GEZE auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; GEZE steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
4.2 Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware erfolgt stets für GEZE als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die von GEZE gelieferte Sache mit Sachen anderer Lieferanten oder mit Sachen, die im Eigentum des Bestellers stehen, fest verbunden oder vermischt, so entsteht Miteigentum von GEZE an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes zzgl. evtl. Verzugszinsen oder Schadenersatzansprüche.
4.3 Solange unser Vertragspartner nicht im Zahlungsverzug ist, darf er die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner GEZE unverzüglich zu benachrichtigen. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen gegen Dritte werden - beim Weiterverkauf nach Verarbeitung oder Vermischung nur anteilig - vom Käufer bereits heute sicherungshalber an GEZE abgetreten.

5. Abnahme/Inbetriebnahme

5.1 Sofern GEZE die gelieferten Produkte beim Besteller oder bei Dritten montiert, so muss - bevor der Besteller oder der Dritte die Sache in Gebrauch nimmt - eine Abnahme stattfinden. Erfolgt die Ingebrauchnahme ohne die Zustimmung von GEZE oder ohne vorherige Abnahme, so gilt die Leistung als abgenommen. Der Termin für eine Abnahme muss unverzüglich nach der Montage der von GEZE gelieferten Teile oder Anlage erfolgen, spätestens jedoch 14 Tage vor der Ingebrauchnahme, soweit
dies möglich ist.
5.2 GEZE kann vom Besteller jederzeit unter Beachtung der 14-Tages-Frist die Abnahme der erbrachten Leistungen verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller oder Dritte ihre Leistungen am gleichen Bauvorhaben noch nicht voll erbracht haben. Verweigert der Besteller die Teilnahme an dem von GEZE verlangten Abnahmetermin oder verweigert der Besteller die Erstellung eines Abnahmeprotokolls, so gilt die Abnahme als erfolgt.
5.3 Wird eine Inbetriebnahme aufgrund bauseitiger Gründe nicht möglich, obwohl die vertragsgemäß geschuldete Leistung von GEZE erbracht wurde, so kann GEZE den zusätzlichen Aufwand gegenüber dem Besteller geltend machen.

6. Mängelhaftung, Schadensersatz und Haftungsbeschränkung

6.1 Ist die von GEZE gelieferte Ware mangelhaft, so hat GEZE nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller, soweit es sich um einen erheblichen Mangel handelt, vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Preises verlangen.
Erweist sich eine von GEZE abgegebene Garantieerklärung als unzutreffend, so kann der Besteller anstelle eines der vorgenannten Rechte Schadensersatz verlangen, sofern GEZE diesen Mangel verschuldet hat.
6.2 Mängelrügen in Bezug auf Art, Qualität und Quantität müssen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen schriftlich bei GEZE erhoben werden. Liegt eine rechtzeitig erhobene und berechtigte Mängelrüge vor, kann der Besteller die vorstehend dargelegten Rechte geltend machen.
6.3 GEZE übernimmt keine Sachmängelhaftung bei Nichtbeachtung der jeweils gültigen Montagerichtlinien bzw. der Richtlinien von Zulieferern, deren Produkte mit unseren verbunden werden. Dasselbe gilt bei eigenmächtiger Änderung der Einstellungen durch den Besteller oder durch Dritte.
6.4 GEZE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz - und zwar uneingeschränkt- , wenn eine GEZE zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit eine GEZE zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche
Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Wesentliche Vertragspflichten sind die jeweiligen vertraglichen Hauptleistungspflichten sowie sonstige vertragliche (Neben-)Pflichten, die im
Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Allerdings bleibt die vollständige Haftung von GEZE nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die vollständige Haftung von GEZE
bleibt des Weiteren vollständig bei Übernahme etwaiger Garantien oder einer arglistigen Täuschung durch GEZE bestehen.
6.5 Soweit die Schadenersatzhaftung GEZE gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6.6 Die Sachmängelhaftungsfrist für die von GEZE gelieferten Produkte oder erbrachten Leistungen beträgt 24 Monate. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Sachen mit dem Lieferdatum, bei Werkoder Bauleistungen ab dem Datum der Abnahme. Unterliegen Automatik-Anlagen und Sicherheitstechnik-Produkte nicht einer regelmäßigen jährlichen Wartung durch GEZE im Rahmen eines innerhalb von 3 Monaten ab Inbetriebnahme mit GEZE abzuschließenden Wartungsvertrages, so reduziert sich bei Automatik-Anlagen und Sicherheitstechnik-Produkten die Sachmängelhaftungsdauer auf 12 Monate ab Inbetriebnahme. Bei Fluchtwegtüren ist eine jährliche 2-malige Wartung empfohlen. Bei Reparaturen ist die Sachmängelhaftung grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt.

7. Anwendungstechnische Beratung

7.1 Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift soll dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Der Besteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unsere anwendungstechnische
Beratung in Wort und Schrift an die Personen weitergegeben wird, die dafür letztlich die Verantwortung tragen.
7.2 Wirft der Besteller GEZE eine fehlerhafte anwendungstechnische Beratung vor, so hat dies unverzüglich nach der Feststellung der möglichen Pflichtverletzung in schriftlicher Form zu erfolgen. Für diesen Fall sind die unter Ziffer VI dargelegten Bestimmungen maßgebend. In jedem Fall wird die Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt, außer es liegt eine vorsätzliche Pflichtverletzung von GEZE vor. GEZE bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

8. Keine Vertretungsbefugnis der Monteure

Unsere Monteure, oder andere von uns mit der Montage beauftragte Personen, sind nicht befugt, Mängelrügen entgegen zu nehmen oder zu Beanstandungen verbindliche Erklärungen mit Wirkung für und gegen GEZE abzugeben. Sie sind auch nicht befugt, mündliche Bestellungen entgegen zu nehmen oder Vertragsänderungen oder -ergänzungen vorzunehmen. Unsere Monteure sind - vorbehaltlich der Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht - nicht berechtigt, für GEZE Gelder in Empfang zu nehmen.

9. Unterlagen

Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die GEZE seinen Kunden übergibt, bleiben das Eigentum von GEZE. Insoweit bestehen alle Urheberrechte auf Dauer fort.

10. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung des Bestellers der Sitz von GEZE in Leonberg.
10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Besteller seinen Sitz im Ausland und erfolgt die Lieferung ins Ausland, so kommt zunächst das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 - hilfsweise deutsches Recht, sofern das CISG entsprechende Regelungen nicht enthält - zur Anwendung.
10.3 Für Streitigkeiten des Bestellers mit GEZE aus diesem Vertragsverhältnis ist - wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind - je nach Streitwert - das Amtsgericht Leonberg oder das Landgericht Stuttgart zuständig. GEZE kann in diesen Fällen - nach Wahl - aber auch am Sitz des Bestellers Klage erheben.

11. Sonstiges

Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.

GEZE GmbH: Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 250329
GEZE Service GmbH: Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 252569

Stand: 01.05.2017